Der Grund, die Art, der Beginn und die Dauer der Freiheitsbeschränkung sind schriftlich zu dokumentieren (§ 6 Abs 1 HeimAufG). Die Rechtsprechung und das Schrifttum zum HeimAufG gehen, soweit ersichtlich, einhellig davon aus, dass gravierende Mängel bei der Dokumentation zur Rechtswidrigkeit und damit zur Unzulässigkeit einer Freiheitsbeschränkung führen, dies selbst dann, wenn die materiellen Voraussetzungen des § 4 HeimAufG exakt eingehalten wurden.

