Beheizung des Wohnraums und Herbeischaffung von Heizmaterial. In der gegenständlichen Entscheidung hatte der Oberste Gerichtshof (OGH) - soweit überschaubar - das erste Mal konkret dazu Stellung zu nehmen, ob eine Pflegegeldwerberin, der zur Beheizung eine wartungsfreie von ihr bedienbare Zentralheizung zur Verfügung steht, die aber tatsächlich aus Kostengründen die Beheizung mit einem Holzofen vornimmt, den sie nicht selbst befeuern kann, Anspruch auf Berücksichtigung des fixen Zeitwerts von zehn Stunden für die Beheizung des Wohnraums einschließlich der Herbeischaffung von Heizmaterial (§ 2 Abs 2 der EinstV zum BPGG) hat.

