Während der funktionsbezogenen Einstufung der im Einzelfall konkret zu ermittelnde Betreuungs- und Hilfsbedarf zugrunde liegt, sieht das BPGG für bestimmte Gruppen von Behinderungen eine pauschale Mindesteinstufung vor. Diese wird nicht selten als ungerechte Bevorzugung gesehen. In diesem sowie im folgenden Heft werden die Voraussetzungen für eine derartige diagnosebezogene Mindesteinstufung näher betrachtet.

