In ÖZPR 2014/1, 10 wurden zwei Entscheidungen der Landesgerichte Krems und Wiener Neustadt besprochen, die zur Frage des Anwendungsbereichs des Heimaufenthaltsgesetzes (HeimAufG) (FN ) in Heimen zur Pflege und Erziehung Minderjähriger bei vergleichbaren Sachverhalten zu divergierenden Ergebnissen gekommen sind. Dem gegen den abweisenden Beschluss des Landesgerichts Krems erhobenen Revisionsrekurs der Bewohnervertretung hat der Oberste Gerichtshof (OGH) keine Folge gegeben. In diesem Beitrag werden die Argumente der Bewohnervertretung den Antworten des OGH gegenübergestellt und rechtspolitische Konsequenzen aus dieser Entscheidung gefordert.

