Nein! Eine Freiheitsbeschränkung darf nur aufgrund der Anordnung einer dazu befugten Person vorgenommen werden (§ 5 Abs 1 HeimAufG). Für Freiheitsbeschränkungen durch Maßnahmen im Rahmen der Pflege ist ein mit der Anordnung derartiger freiheitsbeschränkender Maßnahmen von der Einrichtung betrauter Angehöriger des .
Abstract aus ÖZPR bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

