Die Befugnis zur Vertretung eines Heimbewohners im Verfahren betreffend die gerichtliche Überprüfung einer Freiheitsbeschränkung obliegt jedenfalls der mit der Wahrnehmung seines Rechts auf persönliche Freiheit von ihm selbst bestellten Person (§ 8 Abs 1 HeimAufG) sowie dem Bewohnervertreter (§ 8 Abs 2 und 3 HeimAufG).
Abstract aus ÖZPR bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

