Nach § 11 Abs 1 HeimAufG kann gerichtlich überprüft werden, ob eine Freiheitsbeschränkung vorliegt, sowie, ob deren Anordnung zulässig erfolgt ist.
Stellt eine dazu berechtigte Partei einen Antrag auf gerichtliche Überprüfung, hat das Gericht sowohl eine Erstanhörung (§ 12 HeimAufG) als auch eine mündliche Verhandlung (§ 14 HeimAufG) durchzuführen.

