Das Heimaufenthaltsgesetz (HeimAufG) ist grundsätzlich auf Heime und andere Einrichtungen zur Pflege und Erziehung Minderjähriger nicht anzuwenden (§ 2 Abs 2 HeimAufG). Zwei niederösterreichische Landesgerichte wurden unabhängig voneinander jüngst mit der Frage konfrontiert, ob das HeimAufG anzuwenden ist, wenn sich die Aufgabe eines Heimes nicht allein auf die Übernahme von Minderjährigen in Pflege und Erziehung beschränkt, sondern die Betreuung und Pflege der behinderten Minderjährigen im Zusammenhang mit deren Beeinträchtigungen im Vordergrund steht.

