Den Pflegebedürftigen trifft sowohl die Pflicht zur Mitwirkung an der Feststellung seines Pflegebedarfs als auch die Verpflichtung, sich notwendigen Behandlungen zur Verbesserung seines Gesundheitszustands und damit zur Verringerung des Pflegebedarfs zu unterziehen.
Abstract aus ÖZPR bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

