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Kann der Vorsorgebevollmächtigte oder der Sachwalter einer obdachlosen Person deren Aufenthalt bestimmen?

Haftung, Kosten & QualitätFragen aus der PraxisAufsatzHR Dr. Hans Peter ZierlÖZPR 2013/67ÖZPR 2013, 96 Heft 3 v. 1.3.2013

Obdachlose sind gem § 1 Abs 9 Meldegesetz Menschen, die nirgends Unterkunft genommen haben. Obdachlose Menschen haben demnach keinen Wohnort im Sinne des § 284a ABGB bzw keinen Wohnsitz im Sinne des § 1 Abs 6 Meldegesetz, sondern bloß einen Aufenthalt.

Abstract aus ÖZPR bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

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