Obdachlose sind gem § 1 Abs 9 Meldegesetz Menschen, die nirgends Unterkunft genommen haben. Obdachlose Menschen haben demnach keinen Wohnort im Sinne des § 284a ABGB bzw keinen Wohnsitz im Sinne des § 1 Abs 6 Meldegesetz, sondern bloß einen Aufenthalt.
Abstract aus ÖZPR bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

