Die Ersatzpflichten von GeschenknehmerInnen und ähnlichen Begünstigten sind weit auszulegen. Der Oberste Gerichtshof leitet auch aus dem Vermögenszuwachs eines Erben aufgrund des Pflichtteilsverzichts einer anderen Erbberechtigten eine sozialhilferechtliche Ersatzpflicht ab und lässt zudem den Einwand der Verjährung einer solchen Ersatzforderung nur in engen Grenzen zu.
4 Ob 145/12w

