Suizid nach Flucht aus der Unterbringung - Grenzen der Haftung des Krankenanstaltenträgers. In einer aktuellen Entscheidung stellt der Oberste Gerichtshof (OGH) klar, dass Ausgänge auch bei untergebrachten Patienten zulässig sein können. Wenn die ärztliche Entscheidung, diese Ausgänge zu erlauben, sorgfältig getroffen und nachvollziehbar begründet wurde, haftet die Krankenanstalt auch dann nicht, wenn der Patient im Rahmen eines solchen Ausgangs zu Tode kommt.

