Keine Bindungswirkung rechtswidriger Kostenersatzbescheide gegenüber Dritten. Der OGH hat festgestellt, dass ein Bescheid, mit dem den Erben einer Sozialhilfeempfängerin rechtswidrig, aber rechtskräftig eine Ersatzpflicht auferlegt wurde, nicht auch im Verhältnis zu Dritten Wirkungen entfaltet, auch wenn diese Dritten selbst - wenngleich auf einer anderen Rechtsgrundlage - grundsätzlich als Ersatzpflichtige in Betracht kommen könnten.

