Mobilitätshilfe im weiteren Sinn bei Kindern und Jugendlichen. Die Mithilfe der Pflegeperson oder die bloße Anwesenheit der Pflegeperson bei zu Hause stattfindenden Therapiemaßnahmen ist weder als Mobilitätshilfe im engeren Sinn noch als Mobilitätshilfe im weiteren Sinn zu qualifizieren.
10 Ob S 48/11y

