Mit 1. 1. 2012 ist das Pflegegeldreformgesetz 2012 in Kraft getreten. Die Gesetzgebungs- und Vollziehungskompetenz wurde von den Ländern auf den Bund übertragen. Diese Kompetenzbereinigung führt dazu, dass alle ärztlichen Begutachtungen und damit auch die Begutachtungen von Kindern und Jugendlichen ausschließlich durch Bundesträger durchgeführt werden. Das bewährte Konsensuspapier zur einheitlichen Begutachtung nach dem Bundespflegegeldgesetz wurde um einen kinderspezifischen Abschnitt erweitert und ein Formular zur Ermittlung des Pflegebedarfs der Kinder und Jugendlichen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr entwickelt.

