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Darf der Obmann des Trägervereins einer Einrichtung gegen die Unzulässigerklärung einer Freiheitsbeschränkung ein Rechtsmittel einbringen?

HeimAufG & UbGFragen aus der PraxisAufsatzHR Dr. Hans Peter ZierlÖZPR 2012/19ÖZPR 2012, 28 Heft 1 v. 1.1.2012

Nein! Gem § 16 Abs 2 HeimAufG kann nur der Leiter der Einrichtung gegen den Gerichtsbeschluss, mit dem eine Freiheitsbeschränkung für unzulässig erklärt wird, Rekurs erheben. Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung sind weitere Rechtsmittelbefugnisse auszuschließen, vor allem auch die des Einrichtungsträgers bzw dessen Obmannes.

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