Anrechnung der erhöhten Familienbeihilfe auf das subsidiäre Mindesteinkommen nach dem Oö ChG gesetzwidrig. Bei Menschen mit Beeinträchtigungen, die eine "Hauptleistung" nach dem Oö ChG beziehen, wird die Familienbeihilfe auf ihren Anspruch auf das "subsidiäre Mindesteinkommen" angerechnet. Bei Personen mit Beeinträchtigungen, die allein Geldleistungen nach dem Oö SHG erhalten, gibt es keine solche Anrechnung. Der Verfassungsgerichtshof qualifizierte die Differenzierung jüngst als gleichheitswidrig.

