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Kann die Befugnis einer diplomierten Pflegeperson zur Anordnung von Freiheitsbeschränkungen eingeschränkt oder zurückgenommen werden?

HeimAufG & UbGFragen aus der PraxisAufsatzHR Dr. Hans Peter ZierlÖZPR 2011/121ÖZPR 2011, 152 Heft 5 v. 1.5.2011

Ja! Das HeimAufG regelt Art und Weise der Einräumung einer Befugnis zur Anordnung von pflegerischen Freiheitsbeschränkungen nicht. Der Einrichtungsträger kann demnach die Anordnungsbefugnis für das diplomierte Pflegepersonal (§ 5 Abs 1 Z 2 HeimAufG) nach seinem Ermessen sowohl erteilen als auch später wieder einschränken oder sogar ganz zurücknehmen.

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