Ja! Das HeimAufG regelt Art und Weise der Einräumung einer Befugnis zur Anordnung von pflegerischen Freiheitsbeschränkungen nicht. Der Einrichtungsträger kann demnach die Anordnungsbefugnis für das diplomierte Pflegepersonal (§ 5 Abs 1 Z 2 HeimAufG) nach seinem Ermessen sowohl erteilen als auch später wieder einschränken oder sogar ganz zurücknehmen.

