Schonendere Maßnahmen zur Freiheitsbeschränkung. Zum einen stellt das LG Salzburg fest, dass das HeimAufG auch dann anzuwenden ist, wenn sich in einer Einrichtung gem § 2 Abs 1 HeimAufG Minderjährige befinden, zum anderen befasst es sich eingehend mit der Frage, was als gelindere Maßnahme gem § 4 Z 3 HeimAufG zu einer Freiheitsbeschränkung in Betracht kommt.
21 R 202/11v

