Verjährung von Ersatzansprüchen gegenüber Dritten in der Sozialhilfe. Die Sozialhilfegesetze der Länder sehen Ersatzansprüche für die gewährte Hilfe gegenüber Dritten vor, gegen die der Hilfeempfänger deckungsgleiche Forderungen (zB Unterhalts- oder Schadenersatzforderungen) hat. Diese unterliegen ab dem Übergang des Anspruchs nur noch den Sozialhilfeträger betreffenden Verjährungsbestimmungen.
2 Ob 207/09v

