( OrgHG § 3, DHG § 2 ) Die Mäßigung eines Schadenersatzanspruchs ist trotz eines Verstoßes des Schädigers gegen eine ausdrückliche Weisung zulässig. Bei Ausübung des Mäßigungsrechts nach § 3 Organhaftpflichtgesetz (OrgHG) ist kein strengerer Maßstab anzulegen, als nach dem DHG, was besonders für einen Präsenzdiener gilt, der nur vorübergehend und unfreiwillig zu einem das Gesetz vollziehenden Organ der Republik Österreich wird. OGH 9 Ob A 280/98m v. 21.10.1998.