StGB § 153e Abs 1 Z 2
Wer gewerbsmäßig eine größere Zahl illegal erwerbstätiger Personen beschäftigt oder mit der selbstständigen Durchführung von Arbeiten beauftragt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren zu bestrafen (§ 153e Abs 1 Z 2 StGB). Strafbarkeit nach § 153e Abs 1 Z 2 StGB setzt voraus, dass gleichzeitig eine größere Zahl illegal erwerbstätiger Personen beschäftigt oder beauftragt wird, worunter ein Richtwert von etwa 10 Personen zu verstehen ist.