vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Organisierte Schwarzarbeit

ArbeitsrechtJudikaturRdW 2012/648RdW 2012, 609 Heft 10 v. 15.10.2012

StGB § 153e Abs 1 Z 2

Wer gewerbsmäßig eine größere Zahl illegal erwerbstätiger Personen beschäftigt oder mit der selbstständigen Durchführung von Arbeiten beauftragt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren zu bestrafen (§ 153e Abs 1 Z 2 StGB). Strafbarkeit nach § 153e Abs 1 Z 2 StGB setzt voraus, dass gleichzeitig eine größere Zahl illegal erwerbstätiger Personen beschäftigt oder beauftragt wird, worunter ein Richtwert von etwa 10 Personen zu verstehen ist.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte