Gehe man von der bisherigen Rsp des EuGH aus, dann sei das Vorliegen eines steuerbaren Leistungsaustauschs zwischen dem ORF und den zur Entrichtung des Programmentgelts verpflichteten Personen nicht gegeben. Betrachte man diesen "Leistungaustausch" unter dem Blickwinkel des Art 378 Abs 1 MwStSyst-RL bzw der Beitrittsakte Ös, ergebe sich ein interessantes Ergebnis: Der bislang als Umsatzsteuer auf das ORF-Programmentgelt erhobene Betrag stelle nach Auffassung des Generalanwalts eigentlich eine zusätzliche "Gebühr" dar, deren Bezeichnung als "Mehrwertsteuer" ihm zufolge "ungeschickt" gewählt sei.