vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Ordnungsstrafverfahren

JudikaturStrafvollzugsrechtJSt-Slg 2026/12JSt 2026, 68 Heft 1 v. 6.4.2026

§ 107 Abs 4 StVG

Der ausnahmsweise Ausspruch einer strengeren Strafe im zweiten Verfahrensgang (ebenso wie im Fall der Abhilfe) bedarf einer wesentlich geänderten Sach- bzw Rechtslage. Ein solcher Ausspruch einer strengeren Strafe ist eine Frage der Strafzumessung und kein Verstoß gegen die reformatio in peius.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!