1. Einleitung
Die Prozessbegleitung erhielt ihre gesetzliche Grundlage erstmals mit 1.1.2006, als einige Bestimmungen des Strafprozessreformgesetzes2 vorzeitig eingeführt und bereits im Zuge der Strafprozessnovelle3 umgesetzt wurden. Der Gesetzgeber beabsichtigte, die dringlichsten Verbesserungen im Bereich der Opferrechte ohne allzu große Eingriffe in die Systematik der bis 31.12.2007 geltenden StPO aufzunehmen und dadurch eine flächendeckende Versorgung mit Einrichtungen der Prozessbegleitung zu gewährleisten.4 Mit Inkrafttreten des Strafprozessreformgesetzes am 1.1.2008 wurde die Prozessbegleitung in § 66 Abs 2 StPO gesetzlich verankert, wobei die Aufgaben zwischen der psychosozialen und der juristischen Prozessbegleitung aufgeteilt wurden. Nach dieser Bestimmung umfasst die psychosoziale Prozessbegleitung die Vorbereitung des Opfers iSd § 65 Z 1 lit a und b StPO5 auf das Verfahren und die mit ihm verbundenen emotionalen Belastungen sowie die Begleitung zu Vernehmungen im Ermittlungs- und Hauptverfahren. Das Bundesministerium für Justiz hat gemäß § 66 Abs 2 StPO bewährte geeignete Einrichtungen vertraglich beauftragt, Opfern nach Prüfung der Voraussetzungen Prozessbegleitung zu gewähren.6 Die juristische Prozessbegleitung erfolgt durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt und umfasst die rechtliche Beratung sowie Vertretung und Durchsetzung der Rechte eines Opfers im Strafverfahren. Die psychosoziale und juristische Prozessbegleitung stehen dabei in ständiger Kooperation miteinander.