( OÖ TourismusG § 33 Abs 1 ) Die Stellung als Tourismusinteressent begründet die Beitragspflicht. Die Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Mitgliedschaft zu einem Tourismusverband ist daher weder für die Stellung als Mitglied des Tourismusverbandes noch für die Beitragspflicht von Bedeutung. VwGH 95/17/0129 v. 16.11.1998. (Beschwerde abgewiesen)