( OÖ LandesabgO § 191, BAO § 246 ) Ein Vorstellungswerber muss in einer solchen Beziehung zur Sache stehen, die die Verletzung seiner Rechte überhaupt als möglich erscheinen lässt. Nur derjenige, dessen Rechtsstellung eine verschiedene ist, je nachdem, ob der Bescheid eines Gemeindeorgans aufrecht bleibt oder aufgehoben wird, kann eine Verletzung subjektiver Rechte durch den Bescheid behaupten. Ist der Abgabenbescheid des Gemeinderats einer Gemeinde nicht an eine Einzelperson als Antragsteller ergangen, sondern an eine GesBR, kommt die Erhebung einer Vorstellung durch die Einzelperson mangels Rechtsverletzungsmöglichkeit nicht in Betracht.