( OÖ InteressentenbeiträgeG, OÖ BauO § 29 ) Für die Verschreibung einer ergänzenden Kanalanschlussgebühr für Zubauten ist es nicht erforderlich, dass jeder Raum oder jedes Geschoß (eines einheitlichen Bauwerkes), dessen Fläche in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen ist, einen Kanalanschluss aufweist. Es ist lediglich erforderlich, dass das Bauwerk einen Wasserleitungsanschluss aufweist. Ist das gesamte Gebäude an die Wasserleitung angeschlossen, und ziehen daher auch Zubauten aus dem Wasserleitungsanschluss Nutzen, ist eine ergänzende Kanalanschlussgebühr vorzuschreiben. VwGH 96/17/0072 v. 22.06.1998. (Beschwerde abgewiesen)