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OÖ GetrStG § 2 Abs 1

Steuerrechtliche EntscheidungshinweiseARD 4940/31/98 Heft 4940 v. 19.6.1998

( OÖ GetrStG § 2 Abs 1 ) Auch flüssige Grundstoffe zur Herstellung von zum Genuss bzw. Trinken bestimmten Flüssigkeiten, wie 60%-iger bzw. 80%-iger Rum, fallen unter die Getränkesteuerpflicht. VwGH 96/16/0178, 0179 v. 12.11.1997. (Beschwerden abgewiesen)

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