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Einjahresfrist für Anfechtungen

EvidenzblattJudikaturMartina Weixelbraun-MohrÖJZ 2026/81ÖJZ 2026, 281 - 283 Heft 5 v. 12.3.2026

§ 43 IO

Ein Jahr nach der Insolvenzeröffnung ist das Recht der Masse, einen Anfechtungsanspruch "angriffsweise" geltend zu machen, erloschen (amtswegig wahrzunehmende Präklusion). Für die vom Anfechtungsberechtigten (defensiv) erhobene Einrede gilt diese einjährige Ausschlussfrist hingegen nicht.

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