§ 1 JN; § 12 Abs 3 ORF-BeitragsG; Art 79 DSGVO
Für Schadenersatz- oder andere zivilrechtliche Ansprüche, die auf die DSGVO gestützt werden, kann der Betroffene sowohl verwaltungsbehördlichen als auch gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen.
Der in Art 79 DSGVO normierte gerichtliche Rechtsschutz wird gem § 12 Abs 3 ORF-BeitragsG durch das BVwG gewährt. Für Klagen auf Unterlassung gegen eine mit hoheitlichen Aufgaben beliehene Ges aus einer Datenverarbeitung iZm ihrer hoheitlichen Tätigkeit ist der Rechtsweg nicht zulässig.

