1. Art 107 Abs 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass ein jährlicher Ausgleich, der einer städtischen Aktiengesellschaft gemäß einer Vereinbarung von einer staatlichen Behörde aus staatlichen Mitteln dafür gezahlt wird, dass sie sich zur gebührenfreien Erbringung eines vor dem Abschluss der Vereinbarung gebührenpflichtigen Schleusendiensts auf einer Wasserstraße verpflichtet hat, eine staatliche Beihilfe darstellt, wenn die Gesellschaft als Unternehmen angesehen werden kann und der Ausgleich ihr einen Vorteil verschafft, den sie unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte.

