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Die besonderen Gültigkeitsvoraussetzungen für eine Gerichtsstandsvereinbarung sind in der EuGVVO geregelt. Zusätzliche spezifische Gültigkeitsvoraussetzungen bzw Formerfordernisse im nationalen Recht sind unbeachtlich.

EuGH-LeitsatzkarteiJudikaturChristoph BrennÖJZ 2026/16ÖJZ 2026, 124 - 125 Heft 2 v. 23.1.2026

Art 25 Abs 1 EuGVVO 2012 ist dahin auszulegen, dass eine im nationalen Recht des MS des Gerichts, dessen Zuständigkeit von den Vertragsparteien vereinbart wurde, aufgestellte Voraussetzung, wonach eine zwischen natürlichen Personen geschlossene Gerichtsstandsvereinbarung nur gültig ist, wenn der betreffende Rechtsstreit mit der wirtschaftlichen oder beruflichen Tätigkeit dieser Parteien zusammenhängt, keinen (beachtlichen) Grund der "materiellen Ungültigkeit" iS dieser Vorschrift darstellt.

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