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Entgeltanpassung nach Pkt 7 ÖNORM B 2110

EvidenzblattJudikaturRichard HargassnerÖJZ 2026/124ÖJZ 2026, 416 - 420 Heft 7 v. 23.4.2026

Das Recht des Auftragnehmers, das Entgelt gem Pkt 7 ÖNORM B 2110 (idF 2013) anzupassen, setzt eine "Leistungsabweichung" iSd Pkt 3.7 und 3.8 ÖNORM B 2110 voraus.

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