Art 45 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines MS entgegensteht, nach der ein bestimmter Teil einer praktischen Verwendung, die für den Zugang zum RA-Beruf erforderlich ist und während derer der Rechtsanwaltsanwärter über eine gewisse Vertretungsbefugnis vor den Gerichten dieses MS verfügt, bei einem in diesem MS niedergelassenen RA zu absolvieren ist und nach der die Absolvierung dieser praktischen Verwendung bei einem in einem anderen MS niedergelassenen RA auch dann ausgeschlossen ist, wenn dieser RA in ersterem MS zugelassen ist und die im Rahmen der praktischen Verwendung ausgeübten Tätigkeiten das Recht des ersteren MS betreffen, sodass es den betroffenen Juristen somit auch nicht erlaubt ist, diesen Teil der praktischen Verwendung in einem anderen MS unter der Bedingung zu absolvieren, dass sie den zuständigen nationalen Behörden gegenüber nachweisen, dass ihnen dieser Teil der Verwendung, so wie er absolviert wird, eine Ausbildung und Erfahrung bieten kann, die mit jener Ausbildung und Erfahrung vergleichbar ist, die eine praktische Verwendung bei einem in ersterem MS niedergelassenen RA bietet.

