§ 55d Abs 7 EU-JZG: Divergierende Rechtssprechungslinien und Lösungsansätze - Anmerkung zu OGH 25. 2. 2025, 11 Os 2/25s (FN 1)
A Ausgangspunkt und Problemstellung
Der Angekl brachte nach der ggst Entscheidung ua vor, dass die Chatprotokolle nicht als Beweisergebnisse verwendet hätten werden dürfen (§ 281 Abs 1 Z 2 - 3 StPO), weil sie durch die franzBeh mittels "Bundestrojaner" auf österr Hoheitsgebiet gesammelt worden seien, wobei die öStA über dieses Vorgehen "informiert" gewesen sei und damit gegen § 55d Abs 7 EU-JZG verstoßen habe.

