§ 201 StGB ist nicht durchgehend geschlechtsneutral formuliert. Die Beischlafdefinition der hA ist durch ein Postulat der Penetration, der geschlechtlichen Verschiedenheit der beteiligten Personen und der Relevanz des biologischen Geschlechts bestimmt. Durch die Kopplung der ersten mit der zweiten Nötigungszielalternative des § 201 Abs 1 StGB, nämlich des Beischlafs mit der dem "Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung", werden die Wertungen von einem in das andere objektive Tatbestandmerkmal transferiert. Das Postulat der Penetration wird durch die Vorverlagerungsjudikatur der Rsp preisgegeben.

