§ 221 Abs 1 zweiter Satz StPO (§§ 6 Abs 1, 55 Abs 1, 275, 281 Abs 1 Z 3 und 4, 427 StPO)
Vom Einverständnis des Angekl zur Durchführung der HV in dessen Abwesenheit als Verzicht auf sein Anwesenheitsrecht ist das durch Vorführung und kostenpflichtige Vertagung erzwingbare Recht des Staates auf Anwesenheit des Angekl zu unterscheiden.

