§ 285a Z 2 StPO
Die Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs 1 StPO sind wesensmäßig verschieden und daher gesondert auszuführen, wobei unter Beibehaltung dieser klaren Trennung deutlich und bestimmt jene Punkte zu bezeichnen sind, durch die sich der Nichtigkeitswerber für beschwert erachtet. Setzt sich die RMSchrift über dieses Gebot hinweg, gehen dadurch bedingte Unklarheiten zu Lasten des Bf.

