§ 39 Abs 1 Z 3 StGB
Der Anwendung des § 39 Abs 1 StGB steht nicht entgegen, wenn die erste rückfallbegründende Straftat bedingt nachgesehen wurde und diese erst infolge der Aburteilung wegen der zweiten rückfallbegründenden Delinquenz vollstreckt wird.

