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Ersatzanspruch nach verzögerter Zulassung eines ausländischen Kfz

EvidenzblattJudikaturMartina Weixelbraun-MohrÖJZ 2025/250ÖJZ 2025, 812 - 815 Heft 13 v. 11.9.2025

§ 1 AHG; § 1295 ABGB

Die Staatshaftung der Mitgliedstaaten bei Verletzung des Gemeinschaftsrechts tritt unter drei Voraussetzungen ein: Erstens muss die Rechtsnorm, gegen die verstoßen wurde, bezwecken, dem einzelnen Rechte zu verleihen, zweitens muss der Verstoß hinreichend qualifiziert sein, und drittens muss zwischen dem entstandenen Schaden und dem vom Mitgliedstaat zu vertretenden Verstoß ein Kausalzusammenhang bestehen.

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