§ 56 Abs 2 StPO
Die Wortfolge "auf Verlangen" in § 56 Abs 2 erster Satz StPO stellt auf das Erfordernis eines vorherigen Herantretens des Besch an das Gericht (die StA) als Voraussetzung für die Gewährung von kostenloser Übersetzungshilfe für den Kontakt mit dem Verteidiger (ebenso wie für die schriftliche Übersetzung von Aktenstücken nach § 56 Abs 4 StPO) ab.

