§ 16 MRG
Im Fall einer Vertragsübernahme läuft die Präklusionsfrist des § 16 Abs 8 MRG auch gegenüber dem aus einem befristeten Mietverhältnis ausscheidenden Altmieter solange nicht ab, als nicht sechs Monate nach der - im Fall des Aneinanderreihens befristeter Mietverträge zusammengerechnet - vereinbarten Befristungszeit abgelaufen sind.

