Art 9 Abs 3 RL 2012/27/EU ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, wonach der Eigentümer einer Wohnung in einer Wohnungseigentumsanlage verpflichtet ist, die Kosten zu zahlen, die ihm für die Wärmeenergie in Rechnung gestellt werden, die von sämtlichen Leitungen und Anlagen zur Verteilung und Lieferung von Wärmeenergie innerhalb des Gebäudes abgegeben wird [...], und zwar in Höhe eines zum beheizbaren Volumen seiner Wohnung proportionalen Anteils, sofern die Regeln und Parameter, auf deren Grundlage die Kosten berechnet werden, die ihm für seinen individuellen Verbrauch von Wärmeenergie für die Beheizung seiner Wohnung und des Warmwassers für den Haushaltsbedarf in Rechnung gestellt werden, die Transparenz und Genauigkeit der Abrechnung des individuellen Verbrauchs gewährleisten.

