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Änderung der Vergütungsbedingung einer Rahmenvereinbarung bedeutet nicht zwingend eine Änderung des "Gesamtcharakters"

EuGH-LeitsatzkarteiJudikaturClaudia Fuchs, Irene KristlerÖJZ 2025/159ÖJZ 2025, 1018 Heft 16 v. 2.12.2025

Art 72 Abs 2 RL 2014/24/EU über die öffentliche Auftragsvergabe ist dahin auszulegen, dass die Änderung der in einer Rahmenvereinbarung, die anhand des Zuschlagskriteriums des niedrigsten Preises vergeben wurde, vorgesehenen Vergütungsmethode, durch die das Verhältnis zwischen fester und variabler Vergütung geändert und zugleich die Preise so angepasst werden, dass sich der Gesamtauftragswert nur geringfügig ändert, nicht als Veränderung des Gesamtcharakters der Rahmenvereinbarung im Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist, es sei denn, die Änderung der Vergütungsmethode führt zu einer grundlegenden Verschiebung des Gleichgewichts der Rahmenvereinbarung.

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