1. Die RL 2000/78 , insb ihre Art 1 sowie Art 2 Abs 1 und 2 lit b, ist im Lichte der Art 21, 24 und 26 GRC sowie der Art 2, 5 und 7 UN-Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen dahingehend auszulegen, dass das Verbot der mittelbaren Diskriminierung wegen einer Behinderung auch für einen AN gilt, der selbst nicht behindert ist, aber wegen der Unterstützung seines behinderten Kindes diskriminiert wird, durch die dieses im Wesentlichen die Pflegeleistungen erhält, die sein Zustand erfordert.

