Seit der VStGNov BGBl I 2018/57 ist fraglich, in welchem Zeitpunkt eine Strafverfügung bei Erhebung eines Einspruchs außer Kraft tritt. Die hM geht davon aus, dass dies bereits im Zeitpunkt der Einbringung des Einspruchs erfolge, eine Mindermeinung, dass dies erst nach (ungenutztem) Ablauf der Zweiwochenfrist für die (nunmehr zulässige) Zurückziehung des Einspruchs der Fall sei. Der Autor diskutiert und beantwortet diese Frage anhand einer Reihe von Wortlaut-, systematischen und teleologischen Argumenten.

