§ 1 AHG
Die Aufenthaltskarte nach § 54 NAG bescheinigt das unionsrechtlich begründete Aufenthaltsrecht und die Berechtigung zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer (AN) oder Selbständiger. Wird sie schuldhaft nicht oder verspätet ausgestellt, haftet der Rechtsträger für den dadurch verursachten Verdienstentgang.

