Der OGH verabsäumte es in seiner E 15 Os 13/23k, auf die Frage des Vorliegens eines Verwertungsverbots von Beweisergebnissen aus Ermittlungsmaßnahmen einzugehen, die nach österreichischem Strafprozessrecht unzulässig sind (EncroChat, Anom, SkyECC: heimliche Online-Durchsuchung ohne Tatverdacht). Indem sich der OGH darauf zurückzog, die mit Nichtigkeitsbeschwerde bekämpften Tatsachengrundlagen der erfolgten Verwertung zu bemängeln, verweigerte er sich - im Gegensatz etwa zum deutschen Bundesgerichtshof (BGH) - dem angesichts der Sachlage aus verfassungsrechtlicher sowie EU-primär- und sekundärrechtlicher Sicht zwingend zu führenden Diskurs. (FN )

