§ 17 StPO (§ 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO; Art 4 7. ZPMRK)
Gem § 17 Abs 1 StPO ist die neuerliche Verfolgung desselben Verdächtigen wegen derselben Tat nach rechtswirksamer Beendigung eines Strafverfahrens, wie etwa nach rk Verurteilung, unzulässig. Bei diesem Verbot der wiederholten Strafverfolgung (innerstaatliches ne bis in idem) handelt es sich um ein aus § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO beachtliches Verfolgungshindernis.